Ringhals: Umweltbewilligung nicht Gerichtssache
In Schweden hat das Umweltgericht Vänersborg überraschenderweise entschieden, die im Umweltgesetz von 1999 verlangte Bewilligung für den Betrieb des Kernkraftwerks Ringhals zu erteilen sei Sache der Regierung und nicht der Gerichte.
Das Gesetz verlangt für alle grösseren Industrieanlagen eine Verträglichkeitsprüfung sowie eine besondere Bewilligung, die nach Einholen von Fachgutachten und Anhörungen vom regional zuständigen Umweltgericht erteilt wird. Dieses Gericht führt auch die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und Auflagen. Die Ringhals AB als Betreiberin des Kernkraftwerks Ringhals (vier Leichtwassereinheiten, zusammen 3530 MW) leitete das Prüfverfahren vor gut drei Jahren als erstes schwedisches Kernkraftwerk ein. Die Ringhals AB durfte erwarten, die Bewilligung zu erhalten, wie ihr Informationschef, Torsten Bohl, auf Anfrage der Bulletinredaktion festhielt.
Am 13. Dezember 2004 hatte die Statens Kärnkraftinspektion (SKI) der Regierung empfohlen, eine Leistungserhöhung der Blöcke 1 und 3 zu genehmigen, und festgestellt, das Kraftwerk erfülle die Forderungen der Umweltgesetzgebung und dies auch mit erhöhter Leistung. Der Gerichtsentscheid sei grundsätzlicher Natur, betonte Bohl. Er betreffe nicht nur Ringhals, sondern alle vier schwedischen Kernkraftwerke und auch die Arbeit der SKI. Ausser einer möglichen Verzögerung beim Projekt Leistungserhöhung seien keine unmittelbaren Folgen zu befürchten. Der Betrieb gehe jedenfalls weiter. Einerseits räume das Gesetz nämlich noch 4-5 Jahre Zeit ein, um offene Fragen zu klären. Andererseits wäre es möglich, den Entscheid weiterzuziehen. Für wahrscheinlicher hält Bohl eine Ausnahmegenehmigung der Regierung gemäss dem Vorschlag des Gerichts oder eine Revision der Gesetzgebung, nachdem das Gericht Widersprüche zwischen bestimmten absoluten Forderungen des Umweltgesetzes und anderen Gesetzen aufgedeckt habe.
Das Gericht hielt im Entscheid fest, Ringhals erfülle alle anlagenspezifischen Forderungen sowohl des Umweltgesetzes als auch der Kernenergiegesetzgebung. Trotzdem könne die Umweltbewilligung nicht erteilt werden, denn drei allgemeine, absolut gehaltene Bestimmungen des Umweltgesetzes seien verletzt: Erstens verfügten die bestehenden Pläne für die Beseitigung der radioaktiven Abfälle noch nicht über eine Regierungsgenehmigung, laut Gesetz eine Betriebsvoraussetzung. Zweitens sei das Risiko eines Unfalls mit Folgen für die Umwelt zwar äusserst klein, aber vorhanden und daher gemäss Umweltgesetz unannehmbar. Drittens nutze Ringhals - wie alle Wärmekraftwerke -die eingesetzte Energie zu weniger als 40%, was laut Gesetz eine Ressourcenverschwendung sei. Die Regierung habe indessen im konkreten Fall die Kompetenz, dennoch eine Umweltbewilligung erteilen. Wie im Umweltgesetz vorgesehen, könne sie das, wenn sie in einer Güterabwägung feststelle, das Landesinteresse am Betrieb gehe den genannten drei Umweltbestimmungen voran.
Source
P.B. nach Ringhals, Pressemitteilung, 28. April, und NucNet, 11. Mai 2005