Vernehmlassung zur Revision der Kernenergiehaftpflichtverordnung eingeleitet
Der Bundesrat hat am 15. März 2013 die Vernehmlassung zur Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) eröffnet. Der Verfahrensschritt dauert bis zum 28. Juni 2013.
Am 13. Juni 2008 hatte das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz verabschiedet und die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie genehmigt (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen). Die Schweiz ratifizierte in der Folge die Übereinkommen von Paris und Brüssel.
Das neue Kernenergiehaftpflichtgesetz kann allerdings erst rechtswirksam werden, wenn das revidierte Pariser Übereinkommen in Kraft tritt. Dazu muss dieses von mindestens zwei Dritteln der 16 Vertragsparteien ratifiziert sein. 13 der 16 Vertragsparteien sind Mitglieder der EU, die das Übereinkommen gemäss Beschluss des EU-Rats gemeinsam ratifizieren müssen. Damit ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz erhöht die minimale national aufzubringende Deckungssumme von bisher CHF 1 Mrd. auf EUR 1,2 Mrd. (CHF 1,45 Mrd.), was den neuen Vorgaben des internationalen Haftungssystems entspricht. Weiter wird das Entschädigungsverfahren vereinfacht und damit der Opferschutz verbessert, falls ein nuklearer Unfall im Ausland auch Opfer in der Schweiz treffen würde. Für die Schweiz gelten in diesem Fall gleiche Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen und gleiche verfahrensrechtliche Vorschriften wie in allen übrigen Vertragsstaaten. Die KHV setzt die neuen Vorgaben des revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzes um.
Wesentliche Inhalte der revidierten KHV:
- Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 9 Absatz 1) sieht vor, dass eine Schadenssumme von mindestens CHF1 Mrd. durch einen in der Schweiz ermächtigten privaten Versicherer gedeckt werden muss. Die KHV setzt diesen Mindestbetrag entsprechend den aktuellen Möglichkeiten der Privatassekuranz fest.
- Die revidierte KHV definiert die Risiken, die der private Versicherer von der Deckung ausschliessen darf. Änderungen zur geltenden Verordnung ergeben sich aus dem Pariser Übereinkommen, das den Begriff des nuklearen Schadens im Vergleich zur heutigen Gesetzgebung erweitert hat.
- Die Bundesversicherung deckt gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 10 Absatz 1) nukleare Schäden, die über die private Versicherung hinausgehen oder von dieser nicht gedeckt werden. Zur Finanzierung erhebt der Bund von den Inhabern der Kernanlagen Prämien. Die KHV legt die Methode zur Berechnung dieser Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest. Demnach liegen die Prämien des Bundes für die schweizerischen Kernkraftwerke sowie für das Zwischenlager Würenlingen beim gegenwärtigen Wechselkurs rund 1,7 Mal höher liegen als die heute geltenden Prämien.
- Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz (Artikel 8 Absatz 3) kann die Mindestdeckungssumme für bestimmte Kernanlagen auf EUR 70 Mio. und für Transporte von Kernmaterialien auf EUR 80 Mio. (jeweils zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt werden. Gestützt auf Abklärungen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) legt die KHV die Deckungssumme für Anlagen zur Nuklearforschung und für das Bundeszwischenlager (BZL) auf EUR 70 Mio. fest. Für Transporte von Kernmaterialien wird die Deckungssumme auf EUR 80 Mio. festgelegt. Eine Ausnahme bildet der Transport bestrahlter Brennelemente und verglaster Abfälle aus der Wiederaufbereitung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg, für welche die Deckungssumme von EUR 1,2 Mrd. gilt.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Juni 2013.
Quelle
M.A. nach BFE, Medienmitteilung, 15. März 2013