Schweiz: Neue Vorschriften für Mindestflughöhe über Kernanlagen
Ab sofort müssen Flugzeuge, die im Instrumentenflug verkehren, im Umkreis von 1500 m von kerntechnischen Anlagen eine Mindesthöhe von 1000 m über Grund einhalten.
Diese Weisung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) «im Sinne einer zusätzlichen Sicherheitsmassnahme» nach Rücksprache mit der Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) erlassen. Im Nachgang der Anschläge vom 11. September 2001 hatte die HSK die Sicherheit der Kernkraftwerke bei Abstürzen von Verkehrsflugzeugen überprüft. Sie kam zum Schluss, dass die Schweizer Kernkraftwerke gut geschützt sind.
Die neue Weisung ist praktisch nur für Kleinflugzeuge im Instrumentenflug von Bedeutung, da Verkehrsflugzeuge - bedingt durch den entsprechend angelegten kontrollierten Luftraum-im Bereich der Kernkraftwerke in der Regel ohnehin höher als 1000 m über Grund fliegen. Mit der neuen Weisung soll dieser Mindestabstand «auch in Zukunft und unabhängig von der Luftraumstruktur» gewährleistet bleiben, schreibt das BAZL. Die schweizerische Flugsicherung Skyguide werde die Einschränkung in die künftige Definition von Flugrouten einbeziehen. Die Weisung gilt für sämtliche Kernkraftwerke der Schweiz und für das zentrale Zwischenlager in Würenlingen, und nicht nur für die Anlagen im Bereich des vorgesehenen Anflugsektors für den vom Flughafen Zürich beantragten gekröpften Nordanflug.
Das schweizerische Luftfahrtrecht schreibt generell eine Mindestflughöhe von 300 m über dicht besiedeltem Gebiet und 150 m über nicht dicht besiedelten Regionen vor. Für Flüge über Kernkraftwerken oder andere Einzelanlagen galten bisher keine zusätzlichen Einschränkungen.
Quelle
M.S. nach BAZL, Medienmitteilung, 24. Februar 2005