Neue Verordnung für Stilllegungs- und Entsorgungsfonds
Die bisherigen Verordnungen und Reglemente des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke werden ab dem 1. Februar 2008 zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Dabei wird die angenommene Betriebsdauer der Kernkraftwerke als Berechnungsgrundlage für die Fondsbeiträge von 40 auf 50 Jahre erhöht.
Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen stellt die Finanzierung der Kosten für die Stilllegung und den Abbruch der Kernanlagen sowie für die Entsorgung der radioaktiven Komponenten sicher. Der Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke deckt die Kosten, die nach der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente anfallen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs der Kernkraftwerke anfallen (wie die Untersuchungen der Nagra oder der Betrieb von Zwischenlagern) werden von den Betreibern laufend bezahlt.
Die Stilllegungskosten belaufen sich auf rund CHF 1,9 Mrd., die Entsorgungskosten, einschliesslich der von den Betreibern direkt bezahlten Kosten, auf rund CHF 11,8 Mrd. (Preisbasis 1. Januar 2001). Diese Kosten werden zurzeit im Rahmen der periodisch stattfindenden Neuberechnung überprüft. Per Ende 2006 betrug das angesammelte Fondskapital im Stilllegungsfonds CHF 1,324 Mrd., im Entsorgungsfonds CHF 3,030 Mrd. Die beiden Fonds bestehen weiterhin getrennt. Die Revision respektive Zusammenführung der jeweiligen Verordnungen wurde auf Grund des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 nötig.
Wichtigste Änderungen und Neuerungen
Mit der Zusammenführung in eine einzige Verordnung sind weitere Änderungen und Neuerungen aufgenommen worden:
- Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle müssen laut Kernenergiegesetz (Artikel 39 KEG) vor dem endgültigen Verschluss beobachtet werden. Als Berechnungsgrundlage für die zusätzlichen Kosten wird für diese Beobachtungsphase eine Dauer von 50 Jahren angenommen.
- Als Berechnungsgrundlage für die Fondsbeiträge dienen Annahmen bezüglich der Betriebsdauer der Kernkraftwerke. Für die Werke Beznau-1 und -2, Gösgen und Leibstadt, die alle über eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügen, wird neu eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen (bisher 40 Jahre). Die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg ist bis 2012 befristet. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine allfällige Verlängerung dieser Bewilligung wird für Mühleberg wie bisher eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen.
Überschüsse werden zurückerstattet
Aufgrund dieser neuen Berechnungsgrundlage sind die durch die beiden Fonds zu deckenden Kosten tiefer. Für die Betreiber fallen hingegen entsprechend höhere Kosten an, weil sie die Entsorgungskosten während der zehn zusätzlichen Betriebsjahre direkt bezahlen müssen und die Verschiebung der Stilllegung zu einer Überkapitalisierung im Stilllegungsfonds führt. Die Überschüsse müssen den Betreibern zurückerstattet werden. Die Verwaltungskommission wird 2008 über die Modalitäten der Rückerstattung entscheiden.
Die in der neuen Verordnung angenommene Betriebsdauer hat keinen Zusammenhang mit der tatsächlichen Betriebsdauer der Kernkraftwerke. Diese können im Rahmen der erteilten Bewilligungen solange betrieben werden, wie ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Quelle
R.B. nach Bundesamt für Energie, Medienmitteilung, 7. Dezember 2007