Neue Regeln zur Unabhängigkeit der Kommission für Nukleare Sicherheit (KNS)
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommission für Nukleare Sicherheit (KNS) werden verschärft. Der Bundesrat hat die Verordnung über die KNS entsprechend angepasst. Demnach dürfen Personen, die direkt mit Behörden, Unternehmen oder Organisationen verbunden sind, die das Kernenergiegesetz vollziehen oder Schweizer Kernanlagen betreiben, in Zukunft der KNS nicht mehr angehören.
Bisher sah die Verordnung über die KNS vor, dass sowohl kernenergiefreundliche als auch kernenergiekritische Kreise in der Kommission vertreten sein müssen. Der Bundesrat erachtet dieses politische Kriterium zur Zusammensetzung der KNS als nicht mehr zeitgemäss. Nach seiner Auffassung sind allein der Sachverstand, die Integrität und die Unabhängigkeit eines Experten massgeblich für seine Eignung als Mitglied der KNS. Die persönliche Einstellung zur Kernenergienutzung erachtet der Bundesrat dagegen als unerheblich.
Weiter liess die Verordnung über die KNS bis anhin zu, dass maximal die Hälfte der Mitglieder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Kernanlagenbetreibern stehen. Nach Auffassung des Bundesrates entspricht dies nicht mehr dem allgemein anerkannten Konzept einer unabhängigen Expertenkommission. Künftig soll deshalb von der Mitgliedschaft in der KNS ausgeschlossen sein, wer direkt mit Behörden, Unternehmen oder Organisationen verbunden ist, die mit dem Vollzug des Kernenergiegesetzes betraut sind oder der Aufsicht des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) unterstehen – es sei denn, es handele sich um Einrichtungen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung wie beispielsweise das Paul Scherrer Institut (PSI).
Quelle
M.A. nach Bundesrat, Medienmitteilung, 20. November 2013