Mühleberg: keine vorsorgliche Abschaltung

In einer Zwischenverfügung vom 6. April 2011 ist das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag, das Kernkraftwerk Mühleberg vorläufig sofort abzustellen, nicht eingetreten.

12. Apr. 2011

Die Beschwerdeführer, welche die am 21. Dezember 2009 erteilte unbefristete Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg bekämpfen, hatten zehn Tage nach dem Reaktorunfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima-Daiichi dem Bundesverwaltungsgericht ein Sistierungsgesuch übergeben. Am 31. März reichten sie zudem eine sogenannte Ergänzungseingabe ein, die in verschiedenen zusätzlichen Anträgen verlangt, dass Mühleberg einstweilig sofort ausser Betrieb zu nehmen sei. Darauf ist der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung nicht eingetreten. Er begründete dies damit, dass ein solches Gesuch über den Anfechtungs- beziehungsweise Streitgegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens hinausgehe. Zudem habe das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) zwischenzeitlich «offenbar ein Verfahren zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken» eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht gab des Weiteren bekannt, dass es vom Ensi bis am 8. April 2011 «im Sinne einer Zeitplanung Auskunft darüber verlangt, welche Verfahren das Ensi eingeleitet hat, welche Abklärungen derzeit am Laufen sind und bis wann das Ensi voraussichtlich diese Verfahren abgeschlossen haben wird». Dazu stellt der Instruktionsrichter ausdrücklich fest, dass «das Bundesverwaltungsgericht damit nicht eine materielle Einschätzung beziehungsweise aktualisierte Sicherheitsbeurteilung des AKW Mühleberg fordert».

Quelle

M.A. nach Bundesverwaltungsgericht, Zwischenverfügung A-667/2010, 6. April 2011

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