Kernenergiegesetz: Kein Referendum, Inkrafttreten voraussichtlich anfangs 2005
Die 100-tägige Referendumsfrist gegen das neue Kernenergiegesetz (KEG), die am 27. Mai 2003 mit der Publikation im Bundesblatt startete, ist am 4. September 2003 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat wird das KEG jedoch nicht vor anfangs 2005 in Kraft setzen können, weil bis dahin noch umfangreiche gesetzgeberische Arbeiten nötig sind.
Zu diesen Arbeit gehört ein weitgehend neues Verordnungsrecht: Das geltende Recht, insbesondere Atomgesetz und Atomverordnung, umschreibt die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und an die Sicherung (Nichtverbreitung von Kernwaffen und Sabotageschutz) nur in Grundsätzen. Wichtiges ist in Richtlinien der Aufsichtsbehörden geregelt. So besteht im Bereich Sicherheit ein umfassendes Richtlinienwerk der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). Die Richtlinien müssen nun teilweise in Verordnungsrecht überführt werden.
Die Arbeiten sind seit Herbst 2001 im Gang. Eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe hat die entsprechende Hauptverordnung, die Kernenergieverordnung (KEV), völlig neu konzipiert. Die Umsetzung des KEG erfordert aber weitere neue Verordnungen, etwa betreffend die Qualifikation und Ausbildung des Personals von Kernanlagen, die Anforderungen an mechanische und elektronische Komponenten in Kernanlagen und an die Sicherung. Diese sollen jedoch erst anschliessend an die KEV erarbeitet werden. Zusätzlich sind bestehende Verordnungen zu ändern, insbesondere diejenigen hinsichtlich Strahlenschutz, Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA), Umweltverträglichkeitsprüfung, Gebühren, Notfallschutz sowie Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Ein Teil davon wird parallel zur KEV bearbeitet.
Die KEV wird Ausführungsbestimmungen zum KEG enthalten, etwa betreffend die Schutzmassnahmen für die nukleare Sicherheit und die Sicherung, die Auslegungskriterien für Kernanlagen, den Umgang mit nuklearen Gütern (insbesondere Kernmaterialien), die Anforderungen an Gesuche um Erteilung einer Rahmen-, einer Bau- und einer Betriebsbewilligung für Kernanlagen, die Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung, die Stilllegung von Kernanlagen, die Entsorgung von radioaktiven Abfällen und die Aufsicht.
Die Eröffnung der Vernehmlassung zu den Entwürfen der KEV und einiger zu ändernder Verordnungen ist für den Frühsommer 2004 geplant. Die KEV kann somit zusammen mit dem KEG voraussichtlich erst anfangs 2005 in Kraft treten. Damit werden die Revisionsarbeiten am Atomgesetz von 1959 zum grösseren Teil abgeschlossen sein. Sie werden rund 30 Jahre gedauert haben - mit drei Vernehmlassungen zu Gesetzesentwürfen und unterbrochen durch mehrere Volksinitiativen und das Unglück von Tschernobyl 1986.
Im Anhang zum KEG wurden auch zwei Änderungen des Energiegesetzes beschlossen. Es handelt sich um die Stromkennzeichnung und die Abgeltung der Mehrkosten der Stromeinspeisungen aus erneuerbarer Energie. Die entsprechenden Änderungen der Energieverordnung sollen vorgezogen werden, sodass sie möglichst auf den 1. Oktober 2004 in Kraft treten können. Für die Stromkennzeichnung bestehen Grundlagen, für die Abgeltung der Mehrkosten der Stromeinspeisungen aus erneuerbarer Energie wird zurzeit ein Vollzugskonzept erarbeitet. Die diesbezügliche Vernehmlassung soll im Frühjahr 2004 erfolgen.
Das KEG enthält folgende wesentlichen Bestimmungen: Option Kernenergie offen halten, Moratorium bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, fakultatives Referendum bei neuen Kernanlagen, Mitwirkung der Standort- und Nachbarkantone sowie Nachbarstaaten bei der Vorbereitung eines Rahmenbewilligungsentscheides für neue Kernanlagen, Konzept der Entsorgung radioaktiver Abfälle, finanzielle Sicherstellung von Stilllegung und Entsorgung inklusive der Nachschusspflicht, Koordination der Bewilligungsverfahren, Beschwerdemöglichkeit gegen Bewilligungsentscheide für Kernanlagen.
Quelle
Peter Koch, Fürsprecher, stv. Leiter der Sektion Recht des Bundesamtes für Energie